Kursdaten

Anerkannte Qualifizierung nach DGVU

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit können Sie Ihre gefragte Kompetenz sowohl in verschiedenen Unternehmen als auch selbstständig, abhängig von Ihrer Berufsgenossenschaft-Zugehörigkeit, einsetzen.

Nach erfolgreichem Abschluss aller sechs Lernfelder ist die Bestellung als Sicherheitsfachkraft möglich, wodurch Sie die Befugnis erhalten, im Bereich „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ beratend und unterstützend tätig zu werden.

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Weitere Infos zur Qualifizierung

Vollzeitkurs (5 Monate):

03. Juni 2024 - 08. November 2024

berufsbegleitender Teilzeitkurs (12 Monate):

30. August 2024 - 22. August 2025

Wo der nächste Kurs startet finden Sie in der oben stehenden Umkreissuche. Geben Sie dort Ihren eigenen Wohnort/Postleitzahl ein und starten Sie die Suche.

Die Kursgebühr beträgt 11.900,- Euro.
Die sonst kostenpflichtige Nutzung der SiFa-Lernwelt (300,-€) ist hier in der Kursgebühr bereits enthalten.

Für Betriebe: Bei der Qualifizierung eines eigenen Mitarbeiters kann die Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz genutzt werden. Dadurch können bis zu 100% der Lohnkosten und Kursgebühr erstattet werden.

Lassen Sie sich von uns dazu beraten!

Der kompakte Vollzeitkurs zur Sifa 3.0 beinhaltet Selbstlernphasen, Seminartage im Klassenverband und Praktikumsphasen. Die Selbstorganisierte Lernphase findet in der trägerübergreifenden Sifa-Lernwelt statt. In der gesamten Zeit ist eine Lernbegleitung für Sie ansprechbar.

Der Ablauf zum Download und Druck: Ablauf Vollzeitkurs Sifa


Die Lernfelder 1-5
befähigen Sie zur Ausführung der Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es ist die Grundqualifizierung.

Lernfeld 1: Einführung, Aufgaben der Sifa

Lernfeld 2: Arbeitssystem betriebliche Organisation

Lernfeld 3: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Lernfeld 4: Arbeitssystemgestaltung

Lernfeld 5: Integration in betriebliche Organisationen

(Lernfeld 6: ist die fachliche Richtung für die jeweilige Berufsgenossenschaft und kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Lernfelder 1-5 begonnen werden)

Die berufsbegleitende Qualifizierung zur Sifa beinhaltet flexible Zeiträume zum selbstorganisierten Lernen. Auch die betrieblichen Praktika können mit vereinbarten Zeiten absolviert werden. Das Konzept des Kurses soll das tägliche Berufsleben, private Zeit und diese Weiterbildung ineinandergreifen lassen.

Sie können sich allerdings in den Phasen des selbstorganisierten Lernens jederzeit an uns wenden und Ihre Fragen stellen. Wir begleiten Sie durchgängig mit einer festen Ansprechperson.

Der Ablauf zum Download und Druck: Ablauf Teilzeitkurs Sifa

Die Lernfelder 1-5 befähigen Sie zur Ausführung der Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es ist die Grundqualifizierung.

Lernfeld 1: Einführung, Aufgaben der Sifa

Lernfeld 2: Arbeitssystem betriebliche Organisation

Lernfeld 3: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Lernfeld 4: Arbeitssystemgestaltung

Lernfeld 5: Integration in betriebliche Organisationen

(Lernfeld 6: ist die fachliche Richtung für die jeweilige Berufsgenossenschaft und kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Lernfelder 1-5 begonnen werden)

Präambel

Nach der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ kann die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) erforderliche Fachkunde als nachgewiesen angesehen werden, wenn neben der beruflichen Grundqualifikation und Berufserfahrung ein einschlägiger Qualifizierungslehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Grundsätze für die Qualifizierung wurde durch das Bundesministerium für Arbeit 1997 vorgegeben und werden durch das von den Unfallversicherungsträgern erarbeitete Qualifizierungsmodell zur Qualifizierung von Fachkräften für Arbeitssicherheit vom 3. November 2011 konkretisiert und umgesetzt. Als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss des Qualifizierungslehrgangs sind Lernerfolgskontrollen durchzuführen, die auf bundeseinheitlichen Kriterien beruhen und die den vom Bundesministerium vorgegebenen Grundsätzen entsprechen. Die nachfolgende Prüfungsordnung setzt diese Anforderung um.

I Allgemeines

§1 Geltungsbereich

1.Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an dem Sifa-Qualifizierungslehrgang teilnehmen.

2.Die Prüfungsordnung wird den Teilnehmenden vor Beginn desQualifizierungslehrgangs zur Verfügung gestellt.

§2 Lernerfolgskontrollen: Grundsätze

  1. Der erfolgreiche Abschluss des Qualifizierungslehrgangs ist durch insgesamt6 bestandene Lernerfolgskontrollen nachzuweisen
  2. Gegenstand der Lernerfolgskontrollen sind die für die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlichen Kompetenzen. Die Kompetenzanforderungen sind in dem Kompetenzprofil der Fachkraft für Arbeitssicherheit näher beschrieben. Das Kompetenzprofil wird den Teilnehmenden vor Beginn des Qualifizierungslehrgangs zur Verfügung gestellt.
  3. Prüfungssprache ist deutsch. Über Ausnahmen entscheidet der Qualifizierungsträger.
  4. Die Termine der Lernerfolgskontrollen sind verbindlich und werden den Teilnehmenden zu Beginn des Qualifizierungslehrgangs mitgeteilt.
  5. Die Lernerfolgskontrollen sollen innerhalb von 3 Jahren ab dem 1. Tag des Seminars 1 abgeschlossen werden. Eine Verlängerung um höchstens ein Jahr ist möglich, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Hierüber entscheidet der Qualifizierungsträger. Sind nach Ende dieses Zeitraums nicht alle Lernerfolgskontrollen bestanden, ist die Teilnahme am Qualifizierungslehrgang ohne Erfolg beendet.
  6. Die Kriterien und der Maßstab für die Bewertung der jeweiligen Lernerfolgskontrolle müssen für die Teilnehmenden vorab erkennbar sein.

II Zulassung zur Lernerfolgskontrolle

§3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zu einer Lernerfolgskontrolle kann zugelassen werden, wer aktiv und vollständig an allen im Qualifizierungsplan vorgesehenen Modulen teilgenommen hat. Eine aktive Teilnahme zeigt sich insbesondere durch Mitwirkung in Gruppenarbeitsphasen, bei der Erstellung und Bereitstellung von Dokumentationen und Ergebnispräsentationen, bei der Durchführung von Simulationen (Präsentationen, Moderation, Beratungssituationen), der Diskussionsleitung, der Pflege des eigenen Portfolios, der kontinuierlichen Nutzung des Lernblogs zur Selbstreflexion, der Beteiligung an Diskussionen im Seminar und im selbstorganisierten Lernen.
  2. Eine vollständige Teilnahme im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn während einer Präsenzwoche mehr als vier Lerneinheiten bzw. während einer halben Präsenzwoche mehr als zwei Lerneinheiten versäumt wurden.
  3. Über die Zulassung zur Lernerfolgskontrolle entscheidet derQualifizierungsträger.

§4 Zulassung zu den einzelnen Lernerfolgskontrollen

Voraussetzung für die Zulassung zu den Lernerfolgskontrollen 2 bis 5 ist das Bestehen der jeweils vorherigen Lernerfolgskontrolle.

III Durchführung der Lernerfolgskontrollen

§5 Lernerfolgskontrolle 1

  1. Die Lernerfolgskontrolle 1 wird zum Abschluss der selbstorganisierten Lernzeit (SOL) 4 und vor Praktikumsteil (PRA) 2 durchgeführt. Sie besteht aus der Bearbeitung eines vorgegebenen Fallbeispiels zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  2. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1, 2 und 3.
  3. Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
  4. Werden weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle mit einem neuen Fallbeispiel wiederholt werden. Wird diese nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

§6 Lernerfolgskontrolle 2

  1. Die Lernerfolgskontrolle 2 ist Bestandteil des Praktikumsteils (PRA) 2. Sie besteht aus einem auf der Basis des abgeleisteten PRA 2 zu fertigenden Praktikumsbericht.

Der Praktikumsbericht besteht aus zwei Teilen:

a) einer Dokumentation der durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen1, gerichtet an die zuständige Führungskraft, und

b) einem an den Qualifizierungsträger gerichteten Teil.

Schritte 1- 4 der Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

  1. Erfassen und Abgrenzen des Arbeitssystems
  2. Ermitteln der Gefährdungen, Belastungen und Ressourcen
  3. Beurteilen von Gefährdungen, Belastungen und Ressourcen
  4. Setzen von Arbeitsschutzzielen.Zum Bestehen ist es erforderlich, dass aus dem Bericht die Anwendung der erlangten Kompetenzen in den Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit anderen“ und „Umgang mit sich selbst“ erkennbar werden.

  1. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1, 2 und 3
  2. Bestanden hat, wer in den drei Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit Anderen“, „Umgang mit sich selbst“ jeweils mindestens 50% der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht hat.
  3. Werden in einem der drei Kompetenzbereiche weniger als 50 % der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle nachbearbeitet oder ein neues Praktikumsthema zur Neubearbeitung vereinbart werden. Die Lernbegleitung gibt den Teilnehmenden hierzu eine Empfehlung. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Nachbearbeitung möglich. Wird auch diese nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

§7 Lernerfolgskontrolle 3

  1. Die Lernerfolgskontrolle 3 wird zum Abschluss der selbstorganisierten Lernzeit (SOL) 5 durchgeführt. Sie besteht aus der Fortsetzung der Bearbeitung des Fallbeispiels der Lernerfolgskontrolle1.
  2. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1 bis 4.
  3. Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
  4. Werden weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle einmal nachbearbeitet werden. Wird diese nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

§8 Lernerfolgskontrolle 4

  1. Die Lernerfolgskontrolle 4 ist Bestandteil des Praktikumsteils (PRA) 3. Sie baut auf Lernerfolgskontrolle 2 auf und besteht aus einem auf der Basis desabgeleisteten Praktikumsmoduls zu fertigenden Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht besteht aus zwei Teilen:
    a. einer Dokumentation der durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen 2, gerichtet an die zuständige Führungskraft, und
    b. einem an den Qualifizierungsträger gerichteten Teil.
  2. Zum Bestehen ist es erforderlich, dass aus dem Bericht die Anwendung der erlangten Kompetenzen in den Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit anderen“ und „Umgang mit sich selbst“ erkennbar werden.
  3. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1 bis 4.
  4. Bestanden hat, wer in den drei Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit Anderen“, „Umgang mit sich selbst“ jeweils mindestens 50% der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht hat.
  5. Werden in einem der drei Kompetenzbereiche weniger als 50 % der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. Werden nach der Nachbearbeitung weiterhin weniger als 50% der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

Schritte 5-9 der Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

  1. Setzen von Gestaltungszielen
    6. Entwickeln von Gestaltungsalternativen
    7. Auswählen der Gestaltungslösung
    8. Umsetzung der Gestaltungslösung
    9. Überprüfen der Wirksamkeit der Gestaltungslösung

§9 Lernerfolgskontrolle 5

  1. Die Lernerfolgskontrolle 5 wird im Rahmen des Seminars (SEM) 7 durchgeführt. Sie besteht aus einer Beratungsleistung aufbauend auf dem Praktikumsteil (PRA) 4, und umfasst eine Themenvorstellung, die Durchführung einer Beratung und den Umgang mit einer empfangenen Beratung.
  2. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1 bis 5.
  3. Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
  4. Werden weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

§10 Täuschungsversuche und Störung

  1. Wer das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen sucht oder gegen wen ein derartiger Verdacht besteht, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Lernerfolgskontrolle als nicht bestanden. Bei Unklarheiten kann die Lernerfolgskontrolle unter Vorbehalt fortgesetzt werden. Der Sachverhalt ist vom Prüfer festzustellen und zu protokollieren. Etwaige unzulässige Hilfsmittel können einbehalten werden und sind nach abschließender Entscheidung zeitnah auszuhändigen.
  2. Stört ein Teilnehmer den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf erheblich, kann er von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. In diesem Fall gilt die Lernerfolgskontrolle als nicht bestanden.

§12 Rücktritt, Nichtteilnahme

Versäumen Teilnehmende eine Lernerfolgskontrolle, so gilt diese als „nicht bestanden“. Dies gilt nicht, sofern das Versäumnis von den Teilnehmern nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet der Qualifizierungsträger, der entsprechende Nachweise verlangen kann.

IV Ergebnis der Lernerfolgskontrollen und Abschlussurkunde

§13 Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen

  1. Als Ergebnis der Lernerfolgskontrollen wird „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt.
  2. Die Lernerfolgskontrollen werden von der jeweiligen Lernbegleitung bewertet. Lernerfolgskontrollen, die im Rahmen einer letztmaligen Wiederholung oder Nachbearbeitung durchgeführt werden, werden von zwei Lernbegleitenden bewertet.
  3. Die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen werden den Teilnehmenden bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich über den Kurs im LearningManagement System des Qualifizierungsträgers („Sifa-Lernwelt“).
  4. Mit dem endgültigen Nicht-Bestehen einer Lernerfolgskontrolle ist die Teilnahme am Qualifizierungslehrgang beendet.

§14 Bescheinigungen

  1. Mit Bestehen der Lernerfolgskontrolle 1 bis 5 sind die Qualifizierungsstufen I und II abgeschlossen. Hierüber erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung.

§15 Dokumentation der Prüfungsleistungen

  1. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind zu begründen, schriftlich zu dokumentieren und von den bewertenden Lernbegleitungen zu unterschreiben. Die Unterlagen werden bei dem Qualifizierungsträger aufbewahrt.
  2. Unterlagen der Lernerfolgskontrollen werden vom Qualifizierungsträger zehn Jahre nach Abschluss der Qualifizierung oder vier Jahre nach Beginn der Qualifizierung des Teilnehmers gelöscht.

§16 Einsicht in Unterlagen der Lernerfolgskontrollen

  1. Teilnehmende können nach Abschluss einer Lernerfolgskontrolle auf schriftlichen Antrag Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen.
  2. Die Teilnehmenden dürfen keine Kopien oder Abschriften dieser Unterlagen anfertigen.

V. Widerspruchsregelung und Inkrafttreten

§17 Widerspruch

  1. Gegen Entscheidungen des Qualifizierungsträgers können Teilnehmende innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen.

§18 Inkrafttreten

  1. Diese Prüfungsordnung tritt am 10.01.2024 in Kraft.

Die Prüfungsordnung zum Download und Druck: Prüfungsordnung

Arbeitsschutz vor Ort

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Die Sifa-Lernwelt

Die Qualifizierung ist modular und nach dem bundeseinheitlichen Modell zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit aufgebaut.

Alle Unterrichtsmaterialien, Ihr Lernfortschritt, Werkzeuge, Beispielbetriebe und Lernerfolgskontrollen werden in der dafür konzipierten Sifa-Lernwelt abgebildet.

Sifa Lernwelt

Die Lernfelder 1-5 befähigen Sie zur Ausführung der Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es ist die Grundqualifizierung.

Das Lernfeld 6 ist die fachliche Richtung für die jeweilige Berufsgenossenschaft. Das Lernfeld kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Lernfelder 1-5 begonnen werden.
Weitere Informationen zum Lehrgang "Lernfeld 6" auf Anfrage.

Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich zu Ihrer Qualifizierung

Hartmut Heberling, Sifa Lernbegleiter

Hartmut Heberling
Produktmanager AGZ, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Dirk Paasche, Sifa Lernbegleiter

Dirk Paasche
Produktmanager AGZ, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Über uns

Mit Sicherheit bei der Arbeit

Das Arbeits- und Gesundheitsschutz-Zentrum ist ein eigenständiger Projektbereich der Bildungsunternehmen SBH. Sie gehören mit 250 Standorten deutschlandweit zu den größten freien Bildungsträgern.

Das AGZ bietet neben der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auch Beratung und Weiterbildung im Bereich Brandschutz, Ladungssicherung, Arbeitsschutzmanagement und Erste Hilfe an.

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Lagerhalle

FAQ

Um die Weiterbildung antreten zu können, benötigen Sie einen Meister-, Techniker- oder Ingenieursabschluss. In Einzelfällen können Sie auch eine Prüfung absolvieren, die Sie berechtigt, an der Weiterbildung teilzunehmen. In diesem Fall müssen Sie allerdings mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen.

Sie können die Weiterbildung wahlweise im Vollzeit- oder Teilzeitmodell absolvieren. Als Vollzeitweiterbildung dauert sie fünf Monate. In Teilzeit verlängert sich die Dauer auf zwölf Monate.

Die Weiterbildung ist in fünf Lernfelder untergliedert:

  • Lernfeld 1: Welche Aufgaben hat eine der Fachkraft für Arbeitssicherheit?
  • Lernfeld 2: Betriebliche Organisation und Schwerpunkte einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Lernfeld 3: Analyse und Konzept von Arbeitsbedingungen, Informationen zu und Beurteilung von arbeitsbedingungen
  • Lernfeld 4: Gestaltung des aktuellen Arbeitssystem, Neuplanung eines Arbeitssystems
  • Lernfeld 5: Einbindung von Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz in den betrieblichen Ablauf

Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten die Geschäftsleitung in allen Fragen, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen.

Durch die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eine hochwertige und umfassende Beratung leisten und so helfen, den betrieblichen Ablauf sowie das Arbeitssystem auf Sicherheit und Gesundheitsschutz hin zu optimieren.

Zum einen können Fachkräfte für Arbeitssicherheit angestellt in einem Unternehmen arbeiten, es besteht durch die beraterischen Aufgaben allerdings auch die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen.